Sonstiges & Besonderheiten
Rückkehr zum alten Verein
Die Wartefrist kann bei einer Rückkehr zum alten Verein in folgenden Fällen entfallen:
- Stimmt der neue Verein der Rückkehr zum alten Verein zu, entfällt die Wartefrist, wenn der Spieler für den neuen Verein noch kein Pflichtspiel bestritten hat.
- Wenn ein Spieler während des Laufes einer Wartefrist aufgrund einer Nicht-Zustimmung zum Vereinswechsel zu seinem bisherigen Verein zurückkehrt und für den neuen Verein noch nicht gespielt hat.
Auflösung Verein und Einstellung Spielbetrieb
Bei einem Vereinswechsel nach Auflösung eines Vereins oder Einstellung seines Spielbetriebs entfällt die Wartefrist, sofern die Abmeldung nicht vor dem Zeitpunkt, an dem der betroffene Verein seine Auflösung oder die Einstellung des Spielbetriebs mitgeteilt hat, vorgenommen wurde.
Übernahme Sperrstrafen nach Vereinswechsel (nach Sportgerichtsurteil, z. B. nach einer roten Karte)
Wartefristen hemmen Sperrstrafen mit der Folge, dass eine laufende Sperrstrafe mit dem Beginn der Wartezeit unterbrochen wird und nach Ablauf der Wartefrist die Reststrafe noch zu verbüßen ist. Wechselt ein Spieler den Verein, während er für eine bestimmte Anzahl von Pflichtspielen gesperrt ist, berechnet sich die Dauer der noch zu verbüßenden Sperrstrafe ab Erteilung des Spielrechts nach den Pflichtspielen der Mannschaft des aufnehmenden Vereins in der höchsten Spielklasse der jeweiligen Altersklasse.
