Ausbildungsentschädigung Herren
Wechselperiode I:
Eine Nicht-Zustimmung des abgebenden Vereins kann bis zum Ende der Wechselperiode (31.08.) durch den Nachweis der Zahlung einer festgelegten Entschädigung ersetzt werden. Die Höhe der Entschädigung ist in § 16, Ziffer 3.2 der DFB-Spielordnung festgelegt.
Wechselperiode II:
Eine Nicht-Zustimmung des abgebenden Vereins kann nicht durch die Zahlung einer festgelegten Entschädigung ersetzt werden! Die festgelegten Entschädigungen gelten demnach in der Wechselperiode II nicht und die Höhe einer eventuellen Entschädigungszahlung ist „frei verhandelbar“.
Ausbildungsentschädigung Frauen
Wechselperiode I:
Eine Nicht-Zustimmung des abgebenden Vereins kann bis zum Ende der Wechselperiode (31.08.) durch den Nachweis der Zahlung einer festgelegten Entschädigung ersetzt werden. Die Höhe der Entschädigung ist in § 16, Ziffer 3.2 der DFB-Spielordnung festgelegt.
Wechselperiode II:
Eine Nicht-Zustimmung des abgebenden Vereins kann nicht durch die Zahlung einer festgelegten Entschädigung ersetzt werden! Die festgelegten Entschädigungen gelten demnach in der Wechselperiode II nicht und die Höhe einer eventuellen Entschädigungszahlung ist „frei verhandelbar“.
